Zum 1. Januar ist der Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G vom 05.04.1991 für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe durch den Tarifvertrag Nr. 6 G ersetzt worden. Die Überleitung in den neuen Tarifvertrag muss bis zum 31.10.2024 erfolgen.

Zum 1. Januar ist der Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G vom 05.04.1991 für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe durch den Tarifvertrag Nr. 6 G ersetzt worden. Die Überleitung in den neuen Tarifvertrag muss bis zum 31.10.2024 erfolgen.
Zum 1. Januar ist der Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G vom 05.04.1991 für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe durch den Tarifvertrag Nr. 6 G ersetzt worden. Die Überleitung in den neuen Tarifvertrag muss bis zum 31.10.2024 erfolgen.